Begleitscheindaten, die bei der Übergabe von gefährlichen Abfällen und von POP-Abfällen deklariert werden müssen, können von Meldepflichtigen über diese Anwendung direkt an die Behörde übermittelt werden.


 

Allgemeine Informationen

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Bei jeder Übergabe eines gefährlichen Abfalls oder eines (gefährlichen oder nicht gefährlichen) POP-Abfalls an eine andere Rechtsperson muss von der Abfallübergeberin/dem Abfallübergeber ein Begleitschein ausgestellt und bei der Beförderung mitgeführt werden. Der Begleitschein muss Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle enthalten.

Abfallsammler:innen und –behandler:innen müssen die Begleitscheine/Begleitscheindaten an die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann als zuständige Behörde melden. Für die Meldung ist die EDM-Anwendung „eBegleitschein“ eingerichtet. Meldepflichtige, die Begleitscheinpflichten vollelektronisch abwickeln möchten, können am Pilotprojekt VEBSV 2.0 teilnehmen. Weitere Informationen sowie die Teilnahmebedingungen finden Sie hier.

 

Betroffene Unternehmen / Personen

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Abfallsammler:innen und –behandler:innen, die gefährliche Abfälle und/oder POP-Abfälle übernehmen.

 

Fristen

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Meldefrist: sechs Wochen nach Übernahme der gefährlichen Abfälle und/oder POP-Abfälle.

   

Rechtsgrundlagen

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (§§ 18, 19 und 22 Abs. 1 Z 2)

Abfallnachweisverordnung 2012 StF: BGBl. II Nr. 341/2012 (§§ 8 bis 15)