Der Radonschutz am Arbeitsplatz ist im Strahlenschutzgesetz 2020 und der Radonschutzverordnung geregelt. Ziel dieser Regelungen ist der Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte. Um dem Schutz der Arbeitskräfte nachzukommen, muss jene Person, die für die betroffenen Arbeitsplätze verantwortlich ist, die Ermittlung der Radonkonzentration an jedem dieser Arbeitsplätze veranlassen. Dafür muss sie eine ermächtigte Überwachungsstelle beauftragen.
Bei der Beauftragung der Überwachungsstelle ist eine eindeutige Identifizierungsnummer anzugeben. Das BMLUK stellt in EDM die technischen Voraussetzungen zur Generierung dieser eindeutigen Standort-Identifizierung (GLN) bereit.
Hinweis: Es gibt Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erhebung der Radonkonzentration (§ 6 Radonschutzverordnung). Trifft an allen Arbeitsplätzen mindestens eine der dort genannten Voraussetzungen zu, muss keine Erhebung der Radonkonzentration beauftragt werden. Bei Arbeitsplätzen im Erd- und Kellergeschoß in Radonschutzgebieten ist dieser Sachverhalt der zuständigen Behörde unter Angabe der Identifizierungsnummer des Standortes zur Kenntnis zu bringen.
Eventuelle weitere Verpflichtungen hängen von der erhobenen Radonkonzentration ab. Mehr Informationen dazu werden im Unternehmensserviceportal und auf radon.gv.at bereitgestellt.