Notifizierungsantrag:
- Melden Sie sich auf der Startseite mit Ihren EDM-Benutzerdaten an und wählen unter Fachanwendungen den Menüpunkt Verbringung aus.
- Sie erhalten hier eine Übersicht über alle Notifizierungen, an denen Sie (als Notifizierende/r oder (erste vorläufige) Verwertungs-/Beseitigungsanlage) beteiligt sind, und den jeweiligen Status.
- Unter dem Menüpunkt Neue Notifizierung können Sie einen neuen Notifizierungsantrag erstellen bzw. im Falle einer Folge-Notifizierung eine bereits bestehende Notifizierung in der Übersicht Notifizierungen kopieren und lediglich die erforderlichen Änderungen durchführen.
Eine neue fortlaufende AT-Notifizierungsnummer wird automatisch von der Anwendung vergeben. Die in der Anwendung Verbringung eingetragenen Daten werden automatisch in das PDF-Notifizierungsformular (Anhang IA) sowie das PDF-Begleitformular (Anhang IB – soweit beim Antrag bereits möglich) übernommen. Alle sonstigen erforderlichen Unterlagen sind für das BMLUK als Beilage (zip, pdf) elektronisch direkt in der EDM-Anwendung Verbringung hochzuladen.
- Das Notifizierungsformular muss nach Eingabe aller Daten sowie Hochladen aller erforderlichen Unterlagen runtergeladen, firmenmäßig unterfertigt (Firmenstempel und Unterschrift) und wieder hochgeladen werden.
Eine Papier-Ausfertigung der Notifizierung ist für die österreichische Behörde nicht mehr erforderlich.
Eine Bearbeitung und Ergänzung von Notifizierungsanträgen (zB im Rahmen eines Verbesserungsauftrages) ist auch nach der elektronischen Einreichung durch die/den Notifizierende/n (nach einer entsprechenden Freigabe durch den zuständigen Sachbearbeiter im BMLUK) elektronisch in der Anwendung Verbringung möglich.
- Die Weiterleitung der vollständigen bzw. ordnungsgemäß ausgeführten Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort (sowie allenfalls zuständige Transit-Behörde(n)) im Sinne von Art. 7 der EG-VerbringungsV kann gemäß Art. 26 Abs. 4 EG-VerbringungsV auf elektronischem Weg erfolgen, falls die betroffene(n) zuständige(n) Behörde(n) einer elektronischen Weiterleitung über die EU-Plattform IMSOC (Information Management System for Official Controls) zugestimmt hat (haben). Dies ist in der Anwendung Verbringung bei der jeweiligen Behördenbezeichnung als Klammerausdruck nach dem Namen ersichtlich (EW – elektronische Weiterleitung der Unterlagen bzw. PW – physische Weiterleitung der Unterlagen notwendig).
Falls die betroffene(n) zuständige(n) Behörde(n) einer elektronischen Weiterleitung über die EU-Plattform IMSOC nicht zugestimmt hat/haben, ist für diese Behörde(n) eine Abschrift der vollständigen Notifizierung in Papier-Form an das BMLUK, Abteilung V/1, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln.
Eine entsprechende Anleitung zum Vorgehen ist direkt in der EDM-Anwendung Verbringung hinterlegt.
Meldungen gemäß Art. 15 bzw. 16 der EG-VerbringungsV:
- Meldungen gemäß Art. 16 lit. b) der EG-VerbringungsV (Transportmeldungen bei Exporten sowie Dt. Eck) sind ab dem 1. März 2022 bei Verbringungen aus Österreich elektronisch über die Anwendung Verbringung zu übermitteln (§ 72b Abs. 1 AWG 2002 i.d.F. BGBl. I 2021/200).
Der/die österreichische Notifizierende bei Export- sowie Dt. Eck-Notifizierungen hat die Transportanmeldungen mindestens drei Werktage vor Beginn der Verbringung online in der Anwendung Verbringung im EDM zu erstellen.
- Meldungen gemäß Art. 15 lit. c) und d) und Art. 16 lit. d) und e) der EG-VerbringungsV (Eingangs- und Verwertungs-/Beseitigungsmeldungen bei Importen sowie Dt. Eck) sind ab dem 1. März 2022 bei Verbringungen nach Österreich elektronisch über die Anwendung Verbringung zu übermitteln (§ 72b Abs. 2 AWG 2002 i.d.F. BGBl. I 2021/200).
Die österreichische (vorläufige) Anlage hat die Bestätigung der Entgegennahme der Abfälle innerhalb von drei Tagen nach deren Erhalt online in der Anwendung Verbringung im EDM zu erstellen.
Die österreichische (vorläufige) Anlage hat den Abschluss der Verwertung oder Beseitigung online in der Anwendung Verbringung im EDM zu erstellen.
- Abfallverbringung WasteX Datenschnittstelle
Für die Übermittlung von Begleitformular-Inhalten gemäß Art. 15 und 16 EG-VerbringungsV an das BMLUK steht im EDM ab 1. März 2022 eine Webservice-Datenschnittstelle zur Verfügung.
Das BMLUK bietet die Übermittlung von Daten über diese Webservice-Datenschnittstelle als Alternative zur Erfassung in den Formularen der Anwendung Verbringung an.
Spezifikation und Beschreibung der Schnittstelle in der Version 1.00 sind unter Technische und organisatorische Spezifikationen - Schnittstellenbeschreibungen veröffentlicht.
Die Meldungen an die anderen betroffenen zuständigen Behörden sind jedoch weiterhin auf herkömmlichem Weg (E-Mail, Fax oder Post) zu übermitteln.
Ausnahmen:
- Verbringungen über das Deutsche Eck:
Bei Verbringungen aus Österreich über Deutsches Bundesgebiet nach Österreich („Dt. Eck“) sind keine Meldungen an die zuständige Deutsche Transitbehörde (Umweltbundesamt Dessau) erforderlich (lediglich Online-Erfassung im EDM), da das Umweltbundesamt Desssau für derartige Notifizierungen über einen Zugang zum EDM verfügt und alle Meldungen online einsehen kann.
- Verbringungen mit der Schweiz:
Meldungen im Rahmen notifizierungspflichtiger grenzüberschreitender Abfallverbringungen zwischen der Schweiz und Österreich werden (seit Juli 2020) ausschließlich elektronisch über die sogenannte EUDIN-Schnittstelle abgewickelt.
Für alle Notifizierungen zwischen den beiden Ländern (sowie bei Verbringungen aus der Schweiz in die Schweiz mit Österreich als Durchfuhrland) sind die erforderlichen Meldungen zu Notifizierungen (Transportanmeldung, Eingangsbestätigung, Verarbeitungsbescheinigung) im Sinne des Artikels 26 Absatz 4 EG-VerbringungsV elektronisch an die jeweils zuständige Behörde über das jeweilige nationale System zu übermitteln:
Diese elektronisch über das jeweilige nationale System eingetragenen Daten werden unmittelbar via „EUDIN-Schnittstelle“ an das andere nationale System übermittelt und sind für die beteiligten Unternehmen sowie die Behörden sichtbar.