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A3160 |
Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln |
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A3170 |
Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin) |
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A3180 |
Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von ≥ 50 mg/kg |
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A3190 |
Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch) |
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A3200 |
Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und ‑erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2130) |
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AC060 |
Hydraulikflüssigkeit |
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AC070 |
Bremsflüssigkeit |
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AC080 |
Frostschutzmittel |
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AC150 |
Fluorchlorkohlenwasserstoffe |
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AC160 |
Halone |
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AC170 |
Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz |
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AC250 |
Grenzflächenaktive Stoffe |
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AC260 |
Flüssiger Schweinemist; Fäkalien |
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AC270 |
Abwasserschlamm |
2021-01-01 |
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AC300 |
Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische solcher Abfälle, die in Anlage I des Basler Übereinkommens genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III des Basler Übereinkommens festgelegten Eigenschaften aufweisen |
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A4 |
Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können |
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A4010 |
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle |
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A4020 |
Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen |
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A4030 |
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfällen von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten („Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden) ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind |
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A4040 |
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel (Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.) |
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A4050 |
Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind: anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide / organische Cyanide |
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A4060 |
Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und –emulsionen |
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A4070 |
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4010) |
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A4080 |
Abfälle explosiver Art (ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle) |
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A4090 |
Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen die in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2120) |
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A4100 |
Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle |
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A4110 |
Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind: alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen / alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen |
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A4120 |
Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind |
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A4130 |
Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I (Anmerkung: der Basler Konvention) genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III (Anmerkung: der Basler Konvention )festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen |
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A4140 |
Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum überschritten („Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden) ist und welche den Gruppen in Anlage I (Anmerkung: der Basler Konvention) entsprechen sowie eine der in Anlage III (Anmerkung: der Basler Konvention) festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind |
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A4150 |
Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind |
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A4160 |
In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2060) |
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AD090 |
Anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder fotografischen Materialien |
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AD100 |
Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen |
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AD120 |
Ionenaustauschharze |
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AD150 |
Als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z. B. Biofilter) |
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Y46 |
Haushaltsabfälle |
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Y47 |
Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen |