Liste von Abfallarten gemäß der Basler Konvention zur Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.


 



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Gültigkeitsbeginn Gültigkeitsende Gültigkeitsbeginn Gültigkeitsende Code Beschreibung Code Beschreibung
Y1 Klinischer Abfall, der bei der ärztlichen Versorgung in Krankenhäusern, medizinischen Zentren und Kliniken anfällt Y1 Klinischer Abfall, der bei der ärztlichen Versorgung in Krankenhäusern, medizinischen Zentren und Kliniken anfällt
Y2 Abfälle aus der Herstellung und Zubereitung pharmazeutischer Erzeugnisse Y2 Abfälle aus der Herstellung und Zubereitung pharmazeutischer Erzeugnisse
Y3 Altmedikamente, Abfälle von Arznei- und Heilmitteln Y3 Altmedikamente, Abfälle von Arznei- und Heilmitteln
Y4 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung von Bioziden und Phytopharmaka Y4 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung von Bioziden und Phytopharmaka
Y5 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung chemischer Holzschutzmittel Y5 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung chemischer Holzschutzmittel
Y6 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung organischer Lösemittel Y6 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung organischer Lösemittel
Y7 Cyanidhaltige Abfälle aus der Oberflächenvergütung und -härtung Y7 Cyanidhaltige Abfälle aus der Oberflächenvergütung und -härtung
Y8 Altöl und Abfallmineralöl, die für den ursprünglichen Verwendungszweck nicht geeignet sind Y8 Altöl und Abfallmineralöl, die für den ursprünglichen Verwendungszweck nicht geeignet sind
Y9 Abfälle aus Öl-Wasser- und Kohlenwasserstoff-Wassergemischen und -emulsionen Y9 Abfälle aus Öl-Wasser- und Kohlenwasserstoff-Wassergemischen und -emulsionen
Y10 Abfallstoffe und Erzeugnisse, die polychlorierte Biphenyle (PCB) und/ oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthalten oder damit verunreinigt sind Y10 Abfallstoffe und Erzeugnisse, die polychlorierte Biphenyle (PCB) und/ oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthalten oder damit verunreinigt sind
Y11 Teerhaltige Abfälle, die bei der Raffination, Destillation und bei pyrolytischen Prozessen anfallen Y11 Teerhaltige Abfälle, die bei der Raffination, Destillation und bei pyrolytischen Prozessen anfallen
Y12 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen Y12 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen
Y13 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Klebstoffen/Adhäsiva Y13 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Klebstoffen/Adhäsiva
Y14 Abfälle chemischer Stoffe, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeit anfallen und nicht identifiziert und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt unbekannt sind Y14 Abfälle chemischer Stoffe, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeit anfallen und nicht identifiziert und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt unbekannt sind
Y15 Abfälle explosiver Art, die keiner sonstigen Rechtsvorschrift unterliegen Y15 Abfälle explosiver Art, die keiner sonstigen Rechtsvorschrift unterliegen
Y16 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Fotochemikalien und Verarbeitungsmaterialien Y16 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Fotochemikalien und Verarbeitungsmaterialien
Y17 Abfälle aus der Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen Y17 Abfälle aus der Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen
Y18 Rückstände aus der industriellen Abfallentsorgung Y18 Rückstände aus der industriellen Abfallentsorgung
Y19 Metallkarbonyle Y19 Metallkarbonyle
Y20 Beryllium; Berylliumverbindungen Y20 Beryllium; Berylliumverbindungen
Y21 Chrom-VI-Verbindungen Y21 Chrom-VI-Verbindungen
Y22 Kupferverbindungen Y22 Kupferverbindungen
Y23 Zinkverbindungen Y23 Zinkverbindungen
Y24 Arsen; Arsenverbindungen Y24 Arsen; Arsenverbindungen
Y25 Selen; Selenverbindungen Y25 Selen; Selenverbindungen
Y26 Cadmium; Cadmiumverbindungen Y26 Cadmium; Cadmiumverbindungen
Y27 Antimon; Antimonverbindungen Y27 Antimon; Antimonverbindungen
Y28 Tellur; Tellurverbindungen Y28 Tellur; Tellurverbindungen
Y29 Quecksilber; Quecksilberverbindungen Y29 Quecksilber; Quecksilberverbindungen
Y30 Thallium; Thalliumverbindungen Y30 Thallium; Thalliumverbindungen
Y31 Blei; Bleiverbindungen Y31 Blei; Bleiverbindungen
Y32 Anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid Y32 Anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid
Y33 Anorganische Cyanide Y33 Anorganische Cyanide
Y34 Saure Lösungen oder Säuren in fester Form Y34 Saure Lösungen oder Säuren in fester Form
Y35 Basische Lösungen oder Basen in fester Form Y35 Basische Lösungen oder Basen in fester Form
Y36 Asbest (Staub und Fasern) Y36 Asbest (Staub und Fasern)
Y37 Organische Phosphorverbindungen Y37 Organische Phosphorverbindungen
Y38 Organische Cyanide Y38 Organische Cyanide
Y39 Phenole; Phenolverbindungen einschliesslich Chlorphenole Y39 Phenole; Phenolverbindungen einschliesslich Chlorphenole
Y40 Äther Y40 Äther
Y41 Halogenierte organische Lösemittel Y41 Halogenierte organische Lösemittel
Y42 Organische Lösemittel mit Ausnahme von halogenierten Lösemitteln Y42 Organische Lösemittel mit Ausnahme von halogenierten Lösemitteln
Y43 Polychlorierte Dibenzofurane und alle artverwandten Verbindungen Y43 Polychlorierte Dibenzofurane und alle artverwandten Verbindungen
Y44 Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und alle artverwandten Verbindungen Y44 Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und alle artverwandten Verbindungen
Y45 Andere organische Halogenverbindungen als die in dieser Anlage aufgeführten Stoffe (z. B. Y39, Y41, Y42, Y43, Y44) Y45 Andere organische Halogenverbindungen als die in dieser Anlage aufgeführten Stoffe (z. B. Y39, Y41, Y42, Y43, Y44)
Y46 Haushaltsabfälle Y46 Haushaltsabfälle
Y47 Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen Y47 Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen
2021-01-01 2021-01-01 Y48 Kunststoffabfälle, einschließlich Mischungen solcher Abfälle, mit Ausnahme der folgenden: A. Kunststoffabfälle, bei denen es sich um gefährliche Abfälle handelt; B. Die folgenden Arten von Kunststoffabfällen, vorausgesetzt, sie sind für eine umweltgerechte stoffliche Verwertung bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Abfallarten: B.1. Kunststoffabfälle, die fast ausschließlich aus einem nichthalogenierten Polymer bestehen; B.2. Kunststoffabfälle, die fast ausschließlich aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen; B.3. Kunststoffabfälle, die fast ausschließlich aus einem der folgenden fluorierten Polymere bestehen: B.3.a Perfluorethylen/Propylen (FEP); B.3.b Perfluoralkoxyalkane: B.3.b.i Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA); B.3.b.ii Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA); B.3.c Polyvinylfluorid (PVF) B.3.d Polyvinylidenfluorid (PVDF). Y48 Kunststoffabfälle, einschließlich Mischungen solcher Abfälle, mit Ausnahme der folgenden: A. Kunststoffabfälle, bei denen es sich um gefährliche Abfälle handelt; B. Die folgenden Arten von Kunststoffabfällen, vorausgesetzt, sie sind für eine umweltgerechte stoffliche Verwertung bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Abfallarten: B.1. Kunststoffabfälle, die fast ausschließlich aus einem nichthalogenierten Polymer bestehen; B.2. Kunststoffabfälle, die fast ausschließlich aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen; B.3. Kunststoffabfälle, die fast ausschließlich aus einem der folgenden fluorierten Polymere bestehen: B.3.a Perfluorethylen/Propylen (FEP); B.3.b Perfluoralkoxyalkane: B.3.b.i Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA); B.3.b.ii Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA); B.3.c Polyvinylfluorid (PVF) B.3.d Polyvinylidenfluorid (PVDF).
2025-01-01 2025-01-01 Y49 Elektro- und Elektronik-Altgeräte: A. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die keine in Basel Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Basel Anhangs III aufweisen und bei denen keine der Komponenten (z. B. bestimmte Leiterplatten, bestimmte Anzeigegeräte) Bestandteile des Basel Anhangs I in einem Maße enthält oder mit ihnen verunreinigt ist, dass die Komponente ein Merkmal des Basel Anhangs III aufweist; B. Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten (z. B. bestimmte Leiterplatten, bestimmte Anzeigegeräte), die keine in Basel Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfallbestandteile ein Merkmal des Basel Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Basel Anhang II oder Basel Anhang IX; C. Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten (z. B. Fraktionen, die beim Schreddern oder der Demontage anfallen), die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Anhang II oder Anhang IX. Y49 Elektro- und Elektronik-Altgeräte: A. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die keine in Basel Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Basel Anhangs III aufweisen und bei denen keine der Komponenten (z. B. bestimmte Leiterplatten, bestimmte Anzeigegeräte) Bestandteile des Basel Anhangs I in einem Maße enthält oder mit ihnen verunreinigt ist, dass die Komponente ein Merkmal des Basel Anhangs III aufweist; B. Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten (z. B. bestimmte Leiterplatten, bestimmte Anzeigegeräte), die keine in Basel Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfallbestandteile ein Merkmal des Basel Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Basel Anhang II oder Basel Anhang IX; C. Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten (z. B. Fraktionen, die beim Schreddern oder der Demontage anfallen), die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Anhang II oder Anhang IX.
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