EDM list of economic activities according to Annex I of the EU directive on industrial emissions (integrated pollution prevention and control – IPPC).


 



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Code Wirtschaftstätigkeit: Bezeichnung Beschreibung
1.1 Energiewirtschaft Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder more.
1.2 Energiewirtschaft Mineralöl- und Gasraffinerien.
1.3 Energiewirtschaft Anlagen zur Trockendestillation von Kohle (Kokereien).
1.4.a Energiewirtschaft Vergasung oder Verflüssigung von Kohle.
1.4.b Energiewirtschaft Vergasung oder Verflüssigung von anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 20 MW oder more.
2.1 Herstellung und Verarbeitung von Metallen Rösten oder Sintern von Erzen einschließlich sulfidischer Erze.
2.2 Herstellung und Verarbeitung von Metallen Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von more als 2,5 t pro Stunde.
2.3.a Herstellung und Verarbeitung von Metallen Warmwalzen mit einer Verarbeitungskapazität an Rohstahl von more als 20 t pro Stunde.
2.3.b Herstellung und Verarbeitung von Metallen Anlagen zum Schmieden von Eisenmetallen mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW.
2.3.c Herstellung und Verarbeitung von Metallen Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität an Rohstahl von more als 2 t pro Stunde.
2.4 Herstellung und Verarbeitung von Metallen Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag.
2.5.a Herstellung und Verarbeitung von Metallen Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren.
2.5.b.i Herstellung und Verarbeitung von Metallen Nichteisenmetallgießereien mit einer Schmelzkapazität von more als 4 t pro Tag an Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen.
2.5.b.ii Herstellung und Verarbeitung von Metallen Schmelzen von Nichteisenmetallen, einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination) mit einer Schmelzkapazität von more als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen.
2.6 Herstellung und Verarbeitung von Metallen Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m³ übersteigt.
3.1.a Mineralverarbeitende Industrie Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag.
3.1.b Mineralverarbeitende Industrie Herstellung von Kalk in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag.
3.1.c Mineralverarbeitende Industrie Herstellung von Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag.
3.2 Mineralverarbeitende Industrie Gewinnung, Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen.
3.3 Mineralverarbeitende Industrie Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag.
3.4 Mineralverarbeitende Industrie Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich der Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag.
3.5 Mineralverarbeitende Industrie Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und einer Ofenkapazität von über 4 m³ und einer Besatzdichte von über 300 kg/m³ pro Ofen.
4.1.a Chemische Industrie Herstellung von organischen Chemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung wie einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische).
4.1.b Chemische Industrie Herstellung von organischen Chemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung wie sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide und Epoxide.
4.1.c Chemische Industrie Herstellung von organischen Chemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung wie schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen.
4.1.d Chemische Industrie Herstellung von organischen Chemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung wie stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate.
4.1.e Chemische Industrie Herstellung von organischen Chemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung wie phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen.
4.1.f Chemische Industrie Herstellung von organischen Chemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung wie halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen.
4.1.g Chemische Industrie Herstellung von organischen Chemikalien wie metallorganischen Verbindungen.
4.1.h Chemische Industrie Herstellung von organischen Chemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung wie Kunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis).
4.1.i Chemische Industrie Herstellung von organischen Chemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung wie synthetischen Kautschuken.
4.1.j Chemische Industrie Herstellung von organischen Chemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung wie Farbstoffen und Pigmenten.
4.1.k Chemische Industrie Herstellung von organischen Chemikalien wie oberflächenaktiven Stoffen und Tensiden.
4.2.a Chemische Industrie Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung wie Gase wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen.
4.2.b Chemische Industrie Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung wie Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren.
4.2.c Chemische Industrie Herstellung von anorganischen Chemikalien wie Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid.
4.2.d Chemische Industrie Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung wie Salze wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat.
4.2.e Chemische Industrie Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung wie Nichtmetalle, Metalloxide oder sonstige anorganische Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid.
4.3 Chemische Industrie Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger).
4.4 Chemische Industrie Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden.
4.5 Chemische Industrie Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen.
4.6 Chemische Industrie Herstellung von Explosivstoffen.
5.1.a Abfallbehandlung Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Rahmen einer biologischen Behandlung, sofern die Gesamt-Kapazität der unter 5.1.a bis 5.1.k aufgelisteten Tätigkeiten 10 t pro Tag übersteigt.
5.1.b Abfallbehandlung Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Rahmen einer physikalisch-chemischen Behandlung, sofern die Gesamt-Kapazität der unter 5.1.a bis 5.1.k aufgelisteten Tätigkeiten 10 t pro Tag übersteigt.
5.1.c Abfallbehandlung Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Rahmen einer Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten, sofern die Gesamt-Kapazität der unter 5.1.a bis 5.1.k aufgelisteten Tätigkeiten 10 t pro Tag übersteigt.
5.1.d Abfallbehandlung Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Rahmen einer Neuverpackung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten, sofern die Gesamt-Kapazität der unter 5.1.a bis 5.1.k aufgelisteten Tätigkeiten 10 t pro Tag übersteigt.
5.1.e Abfallbehandlung Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Rahmen einer Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln, sofern die Gesamt-Kapazität der unter 5.1.a bis 5.1.k aufgelisteten Tätigkeiten 10 t pro Tag übersteigt.
5.1.f Abfallbehandlung Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Rahmen einer Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen, sofern die Gesamt-Kapazität der unter 5.1.a bis 5.1.k aufgelisteten Tätigkeiten 10 t pro Tag übersteigt.
5.1.g Abfallbehandlung Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Rahmen einer Regenerierung von Säuren oder Basen, sofern die Gesamt-Kapazität der unter 5.1.a bis 5.1.k aufgelisteten Tätigkeiten 10 t pro Tag übersteigt.
5.1.h Abfallbehandlung Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Rahmen einer Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen, sofern die Gesamt-Kapazität der unter 5.1.a bis 5.1.k aufgelisteten Tätigkeiten 10 t pro Tag übersteigt.
5.1.i Abfallbehandlung Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Rahmen einer Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen, sofern die Gesamt-Kapazität der unter 5.1.a bis 5.1.k aufgelisteten Tätigkeiten 10 t pro Tag übersteigt.
5.1.j Abfallbehandlung Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Rahmen einer erneuten Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl, sofern die Gesamt-Kapazität der unter 5.1.a bis 5.1.k aufgelisteten Tätigkeiten 10 t pro Tag übersteigt.
5.1.k Abfallbehandlung Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Rahmen einer Oberflächenaufbringung, sofern die Gesamt-Kapazität der unter 5.1.a bis 5.1.k aufgelisteten Tätigkeiten 10 t pro Tag übersteigt.
5.2.a Abfallbehandlung Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfallmitverbrennungsanlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde.
5.2.b Abfallbehandlung Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfallmitverbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.
5.3.a.i Abfallbehandlung Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer biologischen Behandlung und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40) fallen. Note: Für die Beurteilung, ob an einem Standort eine IPPC-Anlage vorliegt, sind die Kapazitäten aller Tätigkeiten unter der Nummer 5.3.a, die an diesem Standort durchgeführt werden, zusammen zu rechnen.
5.3.a.ii Abfallbehandlung Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer physikalisch-chemischen Behandlung und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40) fallen. Note: Für die Beurteilung, ob an einem Standort eine IPPC-Anlage vorliegt, sind die Kapazitäten aller Tätigkeiten unter der Nummer 5.3.a, die an diesem Standort durchgeführt werden, zusammen zu rechnen.
5.3.a.iii Abfallbehandlung Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40) fallen. Note: Für die Beurteilung, ob an einem Standort eine IPPC-Anlage vorliegt, sind die Kapazitäten aller Tätigkeiten unter der Nummer 5.3.a, die an diesem Standort durchgeführt werden, zusammen zu rechnen.
5.3.a.iv Abfallbehandlung Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer Behandlung von Schlacken und Asche und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40) fallen. Note: Für die Beurteilung, ob an einem Standort eine IPPC-Anlage vorliegt, sind die Kapazitäten aller Tätigkeiten unter der Nummer 5.3.a, die an diesem Standort durchgeführt werden, zusammen zu rechnen.
5.3.a.v Abfallbehandlung Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer Behandlung von metallischen Abfällen - unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen - in Schredderanlagen und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40) fallen. Note: Für die Beurteilung, ob an einem Standort eine IPPC-Anlage vorliegt, sind die Kapazitäten aller Tätigkeiten unter der Nummer 5.3.a, die an diesem Standort durchgeführt werden, zusammen zu rechnen.
5.3.b.i Abfallbehandlung Verwertung - oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung - von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von more als 75 t pro Tag im Rahmen einer biologischen Behandlung und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten. Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag. Note: Für die Beurteilung, ob an einem Standort eine IPPC-Anlage vorliegt, sind die Kapazitäten aller Tätigkeiten unter der Nummer 5.3.b, die an diesem Standort durchgeführt werden, zusammen zu rechnen.
5.3.b.ii Abfallbehandlung Verwertung - oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung - von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von more als 75 t pro Tag im Rahmen einer Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten. Note: Für die Beurteilung, ob an einem Standort eine IPPC-Anlage vorliegt, sind die Kapazitäten aller Tätigkeiten unter der Nummer 5.3.b, die an diesem Standort durchgeführt werden, zusammen zu rechnen.
5.3.b.iii Abfallbehandlung Verwertung - oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung - von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von more als 75 t pro Tag im Rahmen einer Behandlung von Schlacken und Asche. Note: Für die Beurteilung, ob an einem Standort eine IPPC-Anlage vorliegt, sind die Kapazitäten aller Tätigkeiten unter der Nummer 5.3.b, die an diesem Standort durchgeführt werden, zusammen zu rechnen.
5.3.b.iv Abfallbehandlung Verwertung - oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung - von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von more als 75 t pro Tag im Rahmen einer Behandlung von metallischen Abfällen - unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen - in Schredderanlagen. Note: Für die Beurteilung, ob an einem Standort eine IPPC-Anlage vorliegt, sind die Kapazitäten aller Tätigkeiten unter der Nummer 5.3.b, die an diesem Standort durchgeführt werden, zusammen zu rechnen.
5.4 Abfallbehandlung Deponien im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1) mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle. Dies betrifft die Deponieunterklassen „Baurestmassen-“, „Massenabfall-“ und „Reststoffdeponie“ gemäß DeponieVO 2008, wobei die Kapazitäten aller Kompartimente aller dieser Unterklassen zusammen zu rechnen sind.
5.5 Abfallbehandlung Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Nummer 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung — bis zur Sammlung — auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind. Note: Für die Beurteilung, ob an einem Standort eine IPPC-Anlage vorliegt, sind die Kapazitäten aller Lager gefährlicher Abfälle an einem Standort zusammen zu rechnen.
5.6 Abfallbehandlung Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.
6.1.a Sonstige Tätigkeiten Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen.
6.1.b Sonstige Tätigkeiten Herstellung von Papier, Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag.
6.1.c Sonstige Tätigkeiten Herstellung von Platten auf Holzbasis, und zwar Grobspanplatten (OSB-Platten), Spanplatten oder Faserplatten, mit einer Produktionskapazität von über 600 m³ pro Tag.
6.2 Sonstige Tätigkeiten Vorbehandlung, wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren oder Färben von Textilfasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag.
6.3 Sonstige Tätigkeiten Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von more als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag.
6.4.a Sonstige Tätigkeiten Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Schlachtkörper) von more als 50 t pro Tag.
6.4.b.i Sonstige Tätigkeiten Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus ausschließlich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von more als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag.
6.4.b.ii Sonstige Tätigkeiten Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von more als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht more als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist.
6.4.b.iii Sonstige Tätigkeiten Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus tierischen und pflanzlichen Rohstoffen sowohl in Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen mit einer Produktionskapazität (in Tonnen Fertigerzeugnisse) pro Tag von more als - 75, wenn A 10 oder more beträgt; oder - [300 - (22,5 × A)] in allen anderen Fällen, wobei "A" den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität von Fertigerzeugnissen darstellt.
6.4.c Sonstige Tätigkeiten Ausschließliche Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert).
6.5 Sonstige Tätigkeiten Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von more als 10 t pro Tag.
6.6.a Sonstige Tätigkeiten Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit more als 40 000 Plätzen für Geflügel.
6.6.b Sonstige Tätigkeiten Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit more als 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg).
6.6.c Sonstige Tätigkeiten Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit more als 750 Plätzen für Säue.
6.7 Sonstige Tätigkeiten Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität an organischen Lösungsmitteln von more als 150 kg pro Stunde oder von more als 200 t pro Jahr.
6.8 Sonstige Tätigkeiten Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile.
6.9 Sonstige Tätigkeiten Abscheidung von CO2-Strömen aus Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen, zur geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG.
6.10 Sonstige Tätigkeiten Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien mit einer Produktionskapazität von more als 75 m³ pro Tag, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient.
6.11 Sonstige Tätigkeiten Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt und von einer IPPC-Anlage eingeleitet wird.
98 Relevanter Teil einer IPPC Anlage.
99 Zugeordnete Tätigkeiten: Anlage, in der selbst keine der in Anhang I oder Anhang VII Teil 1 genannten Tätigkeiten durchgeführt werden, die jedoch unmittelbar mit anderen IPPC-Tätigkeiten am selben Standort in einem technischen Zusammenhang steht und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Environmentverschmutzung haben kann.