A1 |
Metalle und metallhaltige Abfälle |
A1010 |
Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente: Antimon / Arsen / Beryllium / Cadmium / Blei / Quecksilber / Selen / Tellur / Thallium jedoch ausgenommen die in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle. |
A1020 |
Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten: Antimon; Antimonverbindungen / Beryllium; Berylliumverbindungen / Cadmium; Cadmiumverbindungen / Blei; Bleiverbindungen / Selen; Selenverbindungen / Tellur; Tellurverbindungen |
A1030 |
Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten: Arsen; Arsenverbindungen / Quecksilber; Quecksilberverbindungen / Thallium; Thalliumverbindungen |
A1040 |
Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten: Metallcarbonyle / Chrom(VI)-Verbindungen |
A1050 |
Galvanikschlämme |
A1060 |
Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle |
A1070 |
Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw. |
A1080 |
Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III (Anmerkung: der Basler Konvention) festgelegte Eigenschaften aufweisen |
A1090 |
Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht |
A1100 |
Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen |
A1110 |
Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer |
A1120 |
Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer |
A1130 |
Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen |
A1140 |
Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren |
A1150 |
Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B aufgeführt sind |
A1160 |
Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert |
A1170 |
Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I (Anmerkung: der Basler Konvention) genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden |
A1181 |
Elektro- und Elektronik-Altgeräte (siehe den diesbezüglichen Eintrag Y49 in den Basel Y-Codes): A. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die Cadmium, Blei, Quecksilber, halogenorganische Verbindungen oder andere in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen oder die Komponenten enthalten, die in Anhang I genannte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen; B. Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten, die in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfallbestandteile ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Liste A; C. Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten, die in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen (z. B. Fraktionen, die beim Schreddern oder der Demontage anfallen), es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Liste A. |
A1190 |
Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB, Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen |
A2 |
Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können |
A2010 |
Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern |
A2020 |
Abfälle von anorganischen — flüssigen oder schlammförmigen — Fluorverbindungen, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle |
A2030 |
Abfälle von Katalysatoren, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle |
A2040 |
Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I (Anmerkung: der Basler Konvention) genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III (Anmerkung: der Basler Konvention) festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2080) |
A2050 |
Asbestabfälle (Staub und Fasern) |
A2060 |
Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I (Anmerkung: der Basler Konvention) genannten Stoffe in solchen onzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III (Anmerkung: der Basler Konvention) festgelegten Eigenschaften aufweisen. |
A3 |
Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können |
A3010 |
Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen |
A3020 |
Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind |
A3030 |
Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind |
A3040 |
Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten |
A3050 |
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen/Klebstoffen, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4020) |
A3060 |
Nitrocelluloseabfälle |
A3070 |
Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen, einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen |
A3080 |
Etherabfälle, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle |
A3090 |
Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3100) |
A3100 |
Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3090) |
A3110 |
Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3110) |
A3120 |
FLUFF — Schredderleichtfraktion |
A3130 |
Abfälle von phosphororganischen Verbindungen |
A3140 |
Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle |
A3150 |
Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln |
A3160 |
Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln |
A3170 |
Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin) |
A3180 |
Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von ≥ 50 mg/kg |
A3190 |
Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch) |
A3200 |
Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und ‑erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2130) |
A3210 |
Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische solcher Abfälle, die in Anlage I des Basler Übereinkommens genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III des Basler Übereinkommens festgelegten Eigenschaften aufweisen |
A4 |
Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können |